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Nachlass – einfach erklärt

Was gehört zum Nachlass, was nicht? Eine verständliche Übersicht zu Vermögen, Schulden, digitalem Nachlass, Vermächtnis und Auflage.

Was gehört zum Nachlass?

Als Nachlass bezeichnet man das vererbliche Vermögen einer verstorbenen Person. Mit dem Todesfall geht es automatisch auf die Erben über. Juristisch spricht man von der Gesamtrechtsnachfolge .

Zum Nachlass gehören sowohl Vermögenswerte (z. B. Bankguthaben, Immobilien, Hausrat, Wertgegenstände oder Forderungen) als auch Schulden (z. B. Kredite oder offene Rechnungen).

Laufende Unterhaltspflichten aus Verwandtschaftsverhältnissen erlöschen grundsätzlich mit dem Tod (§1615 Abs. 1 BGB). Bereits fällige, aber noch unbezahlte Unterhaltsrückstände sind jedoch Nachlassschulden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein geschiedener Ehegatte zudem eigene Ansprüche gegen die Erben haben (§ 1586b BGB).

Ebenfalls zum Nachlass zählt heute häufig der digitale Nachlass.

Nicht vererblich sind höchstpersönliche Rechte, etwa Mitgliedschaften, persönliche Unterhaltsansprüche, Wohnungsnießbrauch oder Ehrenämter.

Vermächtnis und Auflage – was ist der Unterschied?

Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser einer Person einen bestimmten Vorteil zuwenden, ohne sie zum Erben zu machen. Alles Wesentliche rund um das Vermächtnis erklärt Dir anschaulich das Onlinemagazin Finanztip.

Mit einer Auflage verpflichtet der Erblasser einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einem bestimmten Verhalten, etwa zur Grabpflege oder zur Versorgung eines Haustiers.

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