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Wohnen / Modernisierung – was musst Du dulden?

Modernisierungsmaßnahmen in der Wohnung oder am Haus treffen viele Mieter im Ruhestand besonders hart: Lärm, Schmutz, Handwerker in der Wohnung und nicht zuletzt die Sorge vor einer Mieterhöhung.

Doch nicht jede bauliche Maßnahme ist automatisch hinzunehmen. Das Mietrecht unterscheidet genau, was der Vermieter darf – und was nicht.

Was gilt rechtlich als Modernisierung?

Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen, die den Wohnwert erhöhen, Energie oder Wasser einsparen oder die allgemeinen Wohnverhältnisse verbessern.

Die gesetzliche Grundlage findest Du in § 555b BGB . Darunter fallen z.B. neue Fenster, Wärmedämmung, ein Aufzug oder der barrierearme Umbau.

Duldungspflicht des Mieters

Grundsätzlich musst Du als Mieter Modernisierungen dulden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Vermieter die Maßnahmen rechtzeitig und korrekt ankündigt.

Die Ankündigung muss Art, Umfang, Beginn, Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung enthalten. Ohne ordnungsgemäße Ankündigung besteht keine Duldungspflicht.

Härtefall: Wann Du nicht dulden musst

Alter, Krankheit oder ein Gebrechen können einen Härtefall darstellen. Dann darf die Modernisierung für Dich unzumutbar sein.

In solchen Fällen kannst Du Dich auf § 555d BGB berufen. Ob ein Härtefall vorliegt, wird im Zweifel durch eine Interessenabwägung entschieden.

Wichtig: Du musst den Härteeinwand dem Vermieter rechtzeitig mitteilen. Tust Du das nicht, verlierst Du dieses Recht.

Modernisierung und Mieterhöhung

Modernisierungen können eine Mieterhöhung nach sich ziehen. Wie hoch diese ausfallen darf, ist gesetzlich begrenzt.

Mehr dazu findest Du auf der Seite Mieterhöhung – Härtefall Alter oder Gebrechen?

Eine verständliche Gesamtübersicht zum Thema Modernisierung bietet außerdem die Verbraucherzentrale .

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