Hausrat und Weiterwohnen im selbstgenutzten Eigentum
Wem gehört der Hausrat nach dem Todesfall – und kann der hinterbliebene Partner im gemeinsamen Zuhause wohnen bleiben? Wichtige rechtliche Grundlagen verständlich erklärt.
Hausrat
Es klingt banal, ist aber rechtlich heikel: Was geschieht mit dem Hausrat, wenn ein Partner stirbt?
Der überlebende Partner ist nur dann abgesichert, wenn er gesetzlicher Erbe oder Alleinerbe ist. Anderenfalls gehört der Hausrat zum Nachlass und fällt an alle Erben.
Häufig entsteht Streit darüber, was überhaupt zum Hausrat gehört – etwa Fahrzeuge, wertvolle Möbel oder Kunstgegenstände.
Wie sich dieses Risiko mindern lässt, erklärt dieser Beitrag auf einer Anwalts-Website.
Weiterwohnen im selbstgenutzten Eigentum
Für den hinterbliebenen Partner ist das Weiterwohnen im eigenen Zuhause oft existenziell – emotional wie finanziell. Besonders gefährdet sind Partner ohne Trauschein . Denn ohne Testament erben weder der Partner noch seine Kinder.
Aber auch Ehepartner sind nicht automatisch abgesichert. Wird die Immobilie Teil einer Erbengemeinschaft, müssen sich alle Miterben einig sein.
Können sich die Erben nicht verständigen oder fehlen finanzielle Mittel, droht im schlimmsten Fall die Teilungsversteigerung.
Deshalb sollte das Weiterwohnen rechtzeitig geregelt werden – etwa durch ein Wohnrecht oder entsprechende testamentarische Anordnungen.
Wie ein Wohnrecht ausgestaltet werden kann, erläutert erbrechts info .
Auch das Online-Magazin Finanztip bietet hierzu eine gut verständliche Übersicht.