Testierfähigkeit bei Behinderung
Kann ein behinderter Mensch ein Testament errichten?
Eine körperliche Behinderung schränkt die Testierfähigkeit grundsätzlich nicht ein. Entscheidend ist allein, dass der Erblasser geistig in der Lage ist, die Bedeutung seiner Entscheidungen zu verstehen - also testierfähig ist.
Geistige Einschränkungen, z.B. Demenz, können die Testierfähigkeit ausschließen. Allein eine gerichtlich angeordnete Betreuung bewirkt das nicht.
Zum Thema "Testierfähigkeit" bietet diese Website einen ersten Überblick.
Unter Verweis auf einschlägige Urteile erfährst Du hier, wann ein Testament wegen Demenz des Erblassers unwirksam bzw. es trotz Demenz wirksam sein kann.
Einschränkungen bei der Form des Testaments
Einige Formen des Testaments setzen bestimmte körperliche Fähigkeiten voraus:
- Nicht möglich: mündliche Erklärung vor dem Notar bei fehlender Sprechfähigkeit.
- Nicht möglich: eigenhändiges Testament bei gelähmten Händen.
- Nicht möglich: eigenhändiges Testament bei Blindheit, da es schriftlich und lesbar sein muss.
Ein notarielles Testament ist jedoch in den meisten Fällen möglich. Der Notar kann den Willen des Erblassers mit verschiedenen Hilfsmitteln festhalten.
Leidet der Erblasser unter Demenz sollte er besser ein notarielles Testament erstellen. Der Notar stellt die Testierfähigkeit fest und vermerkt dies unter Hinweis auf seine Feststellung dazu. Sein Betreuer oder Bevollmächtigter können den Notartermin organisieren, selber für den Erblasser handeln, darf keiner von beiden.
Wichtig bei gemeinschaftlichen Testamenten
Wenn Ehepaare ein gemeinsames Testament erstellen möchten, aber einer der Partner aufgrund einer Behinderung nicht handschriftlich unterschreiben kann, muss das Testament notariell beurkundet werden.
Weitere Informationen
Eine ausführliche Übersicht zu Testamentsformen bei körperlichen Einschränkungen findest Du auf der Website der Kanzlei Mohr .