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Familie / Haftung bei Demenz

Überblick zu Haftungsfragen bei Demenz – zur Einordnung der Verantwortung der betroffenen Person und möglicher Pflichten von Angehörigen.

In der Altersgruppe der Ruheständler leben in Deutschland rund 1,5 Millionen Menschen mit Demenz .

Häufig stellt sich deshalb die Frage: Wer haftet, wenn ein demenzkranker Mensch einen Schaden verursacht?

Die Antworten sind – wie die einzelnen Fälle – oft vielschichtig.

Haftet eine demente Person für ihr Tun?

Grundsätzlich haftet ein erwachsener Mensch nur dann für einen Schaden, wenn er diesen schuldhaft verursacht hat (§ 823 BGB).

Bei Demenz kommt es deshalb entscheidend darauf an, ob die betroffene Person im konkreten Moment der Handlung verantwortlich handeln konnte.

War dies aufgrund der Erkrankung nicht oder nur eingeschränkt möglich, besteht keine oder nur eine eingeschränkte Haftung (§ 827 BGB).

Entscheidend ist also nicht die Diagnose „Demenz“ an sich, sondern der Zustand der Person im Augenblick des Geschehens.

Haftet der (Ehe-)Partner für den dementen Partner?

Ob Angehörige – zum Beispiel (Ehe-)Partner oder erwachsene Kinder – für Schäden einer dementen Person haften, hängt von bestimmten rechtlichen Voraussetzungen ab.

Allein Angehöriger einer dementen Person zu sein, begründet keine automatische Aufsichtspflicht.

Einen gut verständlichen Einblick in dieses Thema bietet der Flyer der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e. V. .

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